Rauchmelderpflicht nun auch in Bayern und Baden-Württemberg
Baden-Württemberg:
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen |
- Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen - Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit |
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Verantwortlich |
- für den Einbau: | der Eigentümer |
- für die Betriebsbereitschaft: | der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Gesetzliche Grundlage
(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst. |
Im Gegensatz zu den Formulierungen in den Bauordnungen anderer Bundesländer sind hier nicht explizit “Schlafräume” genannt. Ebenfalls abweichend zu den Bauordnungen der Bundesländer, die eine Rauchmelderpflicht bereits enthalten, ist die Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht in dem die Wohnung betreffenden Abschnitt, sondern im §15 – Brandschutz – enthalten.
Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen, sondern erstmals werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.
In Bayern sterben jährlich etwa 50 Menschen bei Bränden, die meisten von ihnen im Schlaf. Die batteriebetriebenen Brandmelder, die in der Regel weniger als zehn Euro kosten, reagieren auf Rauchentwicklung und können so Leben retten. Geklärt werden muss noch, wie die Pflicht kontrolliert wird und ob es Bußgelder gibt. „Wir wollen einen möglichst geringen Kontrollaufwand“, sagte Erwin Huber. Man setze auf die Vernunft der Bürger. Die Erfahrung in anderen Bundesländern – bislang haben neun eine Pflicht.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Sind Eigentümer oder Mieter nach der jeweiligen Bauordnung verpflichtet Brandmelder anzubringen und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen und kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies verheerende Folgen haben. Zum einen stellt dies eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Nachrüstauflage verbunden werden kann. Im schlimmsten Fall wird das Bauamt eine Ersatzvornahme einleiten und damit unmittelbaren Zwang ausüben. Weiterhin verliert der Eigentümer oder Mieter den Versicherungsschutz, wenn ein Brandfall eintritt. Zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Mitverschulden sind ebenso wenig ausgeschlossen, wie strafrechtliche Konsequenzen, wenn bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen. Daher sollte dafür Sorge getragen werden, mit vergleichsweise geringem Aufwand, nicht nur sich, sondern auch seine Mitmenschen vor Schaden zu schützen.
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Übersicht - Rauchmelderpflicht in Deutschlands Bundesländern |
| Rechtsgrundlage | Rauchmeldepflicht | Frist bis zum | Einbau durch |
Schleswig- Holstein | § 49 Abs. 4 LBO-SH (01.01.05) | für Neu- und Umbauten, Bestandsbauten | 31. 12. 2010 | Eigentümer |
Hamburg | § 45 Abs. 6 LBO-HH (07.12.05) | für Neu- und Umbauten, Bestandsbauten | 31. 12. 2010 | Eigentümer |
Mecklenburg- Vorpommern | § 48 Abs. 4 LBO-MV (18.04.06) | für Neu- und Umbauten, Bestandsbauten | 31. 12. 2010 | Mieter bzw. Besitzer |
Thüringen | § 46 Abs. 4 LBO-TH (05.02.08) | für Neu- und Umbauten, Bestandsbauten | keine | Eigentümer bzw. Bauherrn |
Hessen | § 13 Abs. 5 LBO-HE (24.06.05) | für Neu- und Umbauten, sowie Bestandsbauten | 31. 12. 2014 | Eigentümer |
Rheinland-Pfalz | § 44 Abs. 8 LBO-RP (22.12.03) | für Neu- und Umbauten, Bestandsbauten | 04. 12. 2012 | Eigentümer |
Saarland | § 46 Abs. 4 LBO-SL (18.02.04) | für Neu- und Umbauten | keine | Eigentümer |
Bremen | § 48 Abs. 4 LBO-HB (01.10.09) | für Neubauten und Bestandsbauten | 31. 12. 2015 | Eigentümer |
Sachsen-Anhalt | in Planung | Nachrüstungspflicht vorraussichtlich bis 2020 | - | - |
Nordrhein-Westfalen | Rauchmelderpflicht nur für vom Staat geförderte Bauten |
Bayern | - für Neu- und Umbauten: | ab 01.01.2013 | - für bestehende Wohnungen: | bis 31.12.2017 |
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Baden- Württemberg | - für Neu- und Umbauten: | ab 23.07.2013 | - für bestehende Gebäude: | bis 31.12.2014 |
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keine Rauchmelderpflicht besteht bisher in Niedersachsen, Brandenburg, Berlin, Sachsen