Glanzruß entfernen, Glanzruß beseitigen

 Information zu Edelstahlschornsteinen und Abgasleitungen im Gebäude

 
Seit dem 01.01.2012 ist die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Verwendung von Schornsteinbauelementen aus Edelstahl und Abgasleitungen, abweichend von der allgemeinen baurechtlichen Zulassung (Edelstahlerlass), nicht mehr gültig. Die Bekanntmachung wurde nicht verlängert und ist daher aufgrund der Verfallsautomatik nach 7 Jahren außer Kraft getreten.
 
Edelstahlschornsteine:
Was nun?
In § 7 Abs. 8 der Feuerungsverordnung für Baden-Württemberg wird u. a. bestimmt, dass Schornsteine in Gebäuden eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (feuerbeständig = F90) haben müssen. Systemabgasanlagen nach DIN EN 1856-1 mit einer durchgängigen Außenschale aus Metall können zwar rußbrandbeständig sein, erfüllen jedoch nicht die Anforderungen der Feuerbeständigkeit im Sinne des baulichen Brandschutzes. Hieraus ergibt sich, dass im Gebäude bei Schornsteinen mit einer durchgängigen Außenschale aus Metall ein durchgängiger feuerbeständiger Schacht erforderlich ist. Die möglichen Bauprodukte für den Schacht werden in der DIN V 18160-1:2006:01 unter Nr. 7.2.3 aufgeführt:
 
- Außenschalen aus Beton nach DIN EN 1858 oder DIN EN 12446 in F 90 –Qualität;
- Bauprodukte mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zur Herstellung der Außenschale von Schornsteinen in F 90 – Qualität;
- Mauerziegel nach DIN 105-1 und DIN 105-3 außer Hochlochziegel C mit Wanddicke ≥11,5 cm;
- Kalksandsteine nach DIN 106-1 oder DIN 106-2 mit Wanddicke ≥ 11,5 cm;
- Hüttensteine nach DIN 398 mit Wanddicke ≥ 11,5 cm;
- Porenbeton-Blocksteine nach DIN 4165 mit einer Wanddicke ≥ 10 cm;
- Hohlblocksteine aus Leichtbeton nach DIN 18151 mit einer Wanddicke ≥ 17,5 cm;
- Vollsteine aus Leichtbeton nach DIN 18152 mit einer Wanddicke ≥ 11,5 cm

 

Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über den Verzicht auf Zustimmungen im
Einzelfall bei der Verwendung von Abgasanlagen ohne Sohle vom 10.02.2011:
Hier wird zusätzlich auf die Erläuterungen des Landesinnungsverbands des
Schornsteinfegerhandwerks Baden-Württemberg vom 13.04.2011 verwiesen.
Hierdurch wird klargestellt, dass die Abgasanlage nicht zwangsweise doppelwandig und in Schornsteinqualität bis auf die Feuerstätte geführt werden muss, sondern auch an der Deckenunterkante enden kann. Daher ist der Abgasanlagenteil im Aufstellraum als Verbindungsstück zu betrachten und die Anforderung auf einen feuerbeständigen Schacht entfällt. Die Anforderungen an die erforderlichen Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bleiben davon unberührt und sind einzuhalten.
 
Abgasleitungen:
Nach § 7 Abs. 7 muss im Gebäude jede Abgasleitung in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen von Feuer-stätten sowie fürAbgasleitungen, die mit Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn:
 
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
oder
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoß aufgestellt sind,
oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Ab-sperrvorrichtungen verhindert wird.
 
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in
Wohngebäuden geringer Höhe (*Erklärung siehe unten)von mindestens 30 Minuten haben. Eine prinzipielle Durchgängigkeit der Schächte für Abgasleitungen wird im Gegensatz zu Schächten für Schornsteine in der Feuerungsverordnung nicht gefordert.
Die möglichen Bauprodukte für den Schacht werden in der DIN V 18160-1:2006:01 unter Nr. 8.2.3 aufgeführt:
 
- Außenschalen nach DIN V 18160-1:2006:01 Nr. 7.2.3 (wie bei Schornsteinen siehe Seite 1);
- Bei Abgasleitungen bis zur Temperaturklasse T 200 Schächte für Abgas-leitungen in F 30 - bzw. F 90 – Qualität;
- Bauprodukte mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zur Herstellung der Außenschale von Abgasleitungen in F 30 – bzw. F 90 – Qualität.
 
Alternative:
Soll auf den Schacht verzichtet werden, so ist diese Abweichung von technischen Bauvorschriften nach den Vorgaben der Landesbauordnung § 56 bei der zuständigen unteren Bauverwaltungsbehörde, zu beantragen. Im Antrag ist darzulegen, auf welche andere Weise dem Zweck der Vorschrift im konkreten Einzelfall entsprochen wird. In einer solchen Beurteilung kann beispielsweise berücksichtigt werden, wenn eine Abgasanlage durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führt, keine anderen Geschosse überbrückt oder über einen
geeigneten Berührungs- bzw. Deformationsschutz verfügt. Gegebenfalls erforderlic

Beispiel 1:

Ein doppelwandiger Edelstahlschornstein soll im DG eines Gebäudes errichtet werden (Decke = Dach)

Die geplante Ausführung ist so nicht möglich. Es ist nach § 7 Abs. 8 der FeuVO ein F- 90 Schacht erforderlich.

Soll auf den Schacht verzichtet werden, so ist diese Abweichung von den technischen Bauvorschriften nach den Vorgaben der Landesbauordnung § 56 bei der zuständigen unteren Bauverwaltungsbehörde, zu beantragen.

Beispiel 2:

Im DG eines Gebäudes soll eine Gas- Brennwerttherme mit konzentrischer Abgasführung installiert werden. Das konzentrische Abgassystem durchfährt nur die Dachhaut, es werden keine Geschosse durchfahren.

In diesem Fall kann auf einen F 30/ F 90 Schacht verzichtet werden, da die FeuVO in § 7 Abs. 7 auf einen Schacht im Aufstellraum verzichtet.

Beispiel 3:

In der Nachbarwohnung soll ebenfalls eine Gas- Brennwerttherme mit einem konzentrischen Abgassystem installiert werden. Hier ist es aus baulichen Gründen nicht möglich mit dem konzentrischen Abgassystem direkt die Dachhaut zu durchfahren sondern es wird ein Dachboden durchfahren. Brandschutzabstände sind einzuhalten.

In diesem Fall kann auf einen F 30/ F 90 Schacht nicht verzichtet werden, da die FeuVO in § 7 Abs. 7 einen Schacht außerhalb des Aufstellraums fordert. Soll auf den Schacht verzichtet werden, so ist diese Abweichung von den technischen Bauvorschriften nach den Vorgaben der Landesbauordnung § 56 bei der zuständigen unteren Bauverwaltungsbehörde, zu beantragen.

Beispiel 4:

Im EG eines Einfamilienhauses soll ein doppelwandiger Edelstahlschornstein errichtet werden. Da für den Schacht eine F 90 Qualität gefordert wird, schlägt der Kaminbauer vor, den doppelwandigen Edelstahlschornstein mit 2 x 2 cm Promatect- Platten zu verkleiden.

Dies ist nicht möglich, da die Außenschale für Schornsteine der DIN V 18160-1 entsprechen muß. Die Anforderungen findet Ihr hier im Abschnitt 7.2.3

Der F 90 Schacht ist rundum zu errichten (= Wände stellen keine Schachtwand dar) und er darf nicht durch Decken unterbrochen sein.

Beispiel 5:

Ein Dachboden soll ausgebaut und ein bestehender Schornstein/ Abgasleitung bis auf den Fußboden abgebrochen werden. Aus optischen Gründen will der Architekt einen doppelwandigen Edelstahlschornstein/ Abgasleitung aufsetzen.

Dies ist nicht mehr möglich, da die FeuVO für Schornsteine F 90 und für Abgasleitungen F 30/ F90 fordert. Der doppelwandige Edelstahlschornstein/ Abgasleitung hat nur eine Feuerwiderstandsdauer von L 00.

Ferner steht in der DIN V 18160-1 unter 6.8 folgendes:

Einheitlichkeit von Bauarten und zulässige Abweichungen:

Die senkrechten Teile von Abgasanlagen sind durchgehend mit einheitlichen Baustoffen in einheitlicher Bauart und lotrecht herzustellen. Davon abweichend sind zulässig: Verlängerungen von Abgasanlagen (Baustoffe und Abmessungen) über Dach nach 6.11.7

 * Gebäude geringer Höhe:
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in
jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete
Stelle nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne
Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich
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