Gesetz über das Berufsrecht und
die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfH
Teil 1
Berufsrecht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentümerpflichten
(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
welche Abgasanlagen, Feuerstätten Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach §14 Abs. 1 und §15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.
§3 Schornsteinfegerregister
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfegermeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach §2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
Name und Anschrift des Betriebs,
Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,
Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,
bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und Bezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks.
Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Register entfallen sind oder
die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.
§4 Nachweise
(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.
(2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach §19 relevanten Daten entnehmen können.
§5 Mängel
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§4 ) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu melden.
§6Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Bezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
§7 Bezirke
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach §1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke ein.
§8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an.
§9 Anforderungen und Verfahren
(1) Die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk ist von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben.
(2) Zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bestellt werden können Bewerber und Bewerberinnen, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen.
(3) Von den Bewerbern und Bewerberinnen darf die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden:
schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift und eine Telekommunikationsnummer enthält,
tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten,
Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölfMonate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist.
(4) Die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen ist nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§10 Bestellung
(1) Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger können vorbehaltlich des Absatzes 3 nur für jeweils einen Bezirk bestellt werden. §11 bleibt unberührt. Wiederbestellungen sind nach erneuter Ausschreibung zulässig.
(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.
(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, sind für längstens drei Jahre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger benachbarter Bezirke im Bereich der zuständigen Behörde auszuwählen und als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu bestellen. Danach ist der Bezirk erneut auszuschreiben.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.
§11 Verhinderung der bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die vorübergehend verhindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ersuchen unverzüglich einen anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, ihre Aufgaben für die Dauer der Verhinderung wahrzunehmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich derselben zuständigen Behörde handeln. Der verhinderte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zeigt die Verhinderung und die ersuchte Person unverzüglich der zuständigen Behörde an.
(2) Unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger eines anderen Bezirks seines Zuständigkeitsbereichs die Aufgaben für die Dauer der Verhinderung vorübergehend wahrnimmt.
(3) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nehmen auf Anordnung der zuständigen Behörde oder auf Ersuchen nach Absatz 1 die in den §§13 bis16 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse auch außerhalb ihres Bezirks wahr. Die dafür erforderlichen Daten und Unterlagen sind ihnen durch die für die betreffenden Bezirke jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorab zur Verfügung zu stellen. Nach Beendigung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung haben sie die Unterlagen zurückzugeben und die Daten zu löschen sowie die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Durchführung der Arbeiten und deren Ergebnis zu unterrichten.
(4) Die Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(5) §18 gilt entsprechend.
§12 Aufhebung der Bestellung
(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
wenn die zuständige Behörde auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach §21 Abs. 1 Satz 2 zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
mit Ablauf des Monats, in dem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das 67. Lebensjahr vollendet.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.
Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
§13Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach §1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.
§14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
§15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. §14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. §14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.
§17Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister
(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach §14Abs. 2 erlässt.§14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen und den Eigentümern zuzustellen.
§18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen.
(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen keine Bescheinigungen nach§16 Satz 1 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. §11 gilt entsprechend.
§19 Führung des Kehrbuchs
(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder
b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers, dessen Namen und Anschrift der Verwalter den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen hat, oder
c) der Wohnungseigentümer, falls kein Verwalter bestellt ist, und, falls abweichend, der Betreiber, deren Namen und Anschriften die Wohnungseigentümer den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern auf Anforderung mitzuteilen haben;
Art, Brennstoff,Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort;
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach §14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau;
in dem Formblatt nach §4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach §15 Satz 1;
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes. Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach §4.
(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.
(3) Bei der Übergabe des Bezirks sind das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten kostenfrei und vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu übergeben. Gleichzeitig haben die Übergebenden alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten bei sich zu löschen.
(4) Das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter sind durch die jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
§20 Kosten
(1) Für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach §14 Abs. 1 bis 3, §15 Satz 1 und §16 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Kosten sind eine öffentliche Last des Grundstücks und sind von den Grundstückseigentümern, im Fall von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder, falls die Anlage zum Sondereigentum gehört, von dem Wohnungseigentümer zu tragen. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse werden dadurch nicht berührt. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Kosten als Gesamtschuldner.
(3) Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von derjenigen Person zu tragen, für deren Rechnung die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.
§21 Aufsicht
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.
(2) Die zuständige Behörde kann sich das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen lassen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.
(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu fünftausend Euro verhängen.
§22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts
Die Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
§23 Zuständige Behörden
Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt.
Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme
§24 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen §1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach§1 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen lässt,
entgegen §1 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen §1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,
entgegen §4 Abs. 2 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
entgegen §5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen§19 Abs. 3 Satz 1 das Kehrbuch und die dort genannten Unterlagen oder Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übergibt oder entgegen§19 Abs. 3 Satz 2 die Daten nicht oder nicht vollständig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
25 Nichterfüllung, Zweitbescheid
(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in §4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§26 Ersatzvornahme
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach §25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.
(2) Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Teil 2
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk
Kapitel 1
Organisation
§27 Träger der Zusatzversorgung
Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk (Versorgungsanstalt) ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. Sie ist Trägerin der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk.
§28 Organe
Die Organe der Versorgungsanstalt sind
die Vertreterversammlung,
der Vorstand,
die Geschäftsführung.
§29 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter oder einer Vertreterin der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach §43 Abs. 1 oder §44 sind. Für jedes Mitglied sind zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.
(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, dass die Wahlen in der Gruppe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach §43 Abs. 1 oder §44 getrennt voneinander durchzuführen sind.
(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlussfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten
die Wahl des Vorstandes,
der Erlass der Satzung (§31 ) und ihre Änderungen,
die Abnahme der Jahresrechnung,
die Festsetzung der Höhe der Beiträge,
die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,
die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und des Vorstandes zu gewährenden Entschädigung.
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefassten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§34 ).
(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen.
§30 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.
§31 Satzung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluss zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Vertreterversammlung, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlussfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der stellvertretenden Mitglieder im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlussfassung in ihm,
die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
die Vertretung der Versorgungsanstalt,
die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,
die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,
das Ruhen der Versorgungsleistungen,
die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,
die Fälligkeit der Versorgungsleistungen,
die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,
die Änderung der Satzung,
die Art der Bekanntmachung durch die Versorgungsanstalt.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.
§32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.
§3 Härtefonds
(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.
(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten ehemaligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder ihren Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.
§34 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.
(4) Vertreter und Vertreterinnen der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.
Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen
§35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach den §§45 und 46 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erforderlich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einer anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, dass eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift der von ihr bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie Beginn und Ende der Bestellung.
§36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.
§37 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder eine anspruchsberechtigte Person nach §45 oder §46 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder ihren Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§38 Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
§39 Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge
§40 Mitgliedschaft
Mitglieder der Versorgungsanstalt sind alle bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und die nach §43 Abs. 1 oder §44 anspruchsberechtigten Personen.
§41 Beiträge
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.
(2) Beitragspflichtig ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den von ihm verwalteten Bezirk. Die Beitragspflicht entsteht im Zeitpunkt der Bestellung.
(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, dass die Beiträge bis zu drei Monate im Voraus zu zahlen sind.
(4) Für die Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dadurch Rechnung zu tragen, dass der Beitrag mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
(5) Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, deren Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt vor Ablauf von fünf Jahren endet, werden auf Antrag Beiträge erstattet. § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Kapitel 4
Versorgungsleistungen
§42 Arten der Versorgungsleistungen
Die Versorgungsanstalt erbringt folgende Versorgungsleistungen:
Ruhegeld (§43 ),
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§44 ),
Witwen- und Witwergeld (§45 ) sowie
Waisengeld (§46 ).
§43 Ruhegeld
(1) Ehemalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, erhalten auf Antrag Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt Beiträge entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich; der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.
(2) Der jährliche Anspruch bemisst sich nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich für jedes mit Beiträgen belegte Mitgliedschaftsjahr auf 3,3 Prozent der Bemessungsgrundlage.
§44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
(1) Ein Mitglied erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
es vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
die Bestellung auf Grund des §12 aufgehoben worden ist. Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruht. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt, frühestens ab dem Tag der Bestellung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder das Mitglied verstorben ist.
(2) Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.
(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten und auf ihre Kosten weitere Gutachten einholen. Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen. Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, ruht der Anspruch auf Ruhegeld. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.
(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (§47 ). Im Übrigen gilt für die Berechnung §43 Abs. 2 entsprechend.
§45 Witwen- und Witwergeld
(1) Überlebende Ehegatten von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder anspruchsberechtigten Personen nach §43 Abs. 1 oder § 44 erhalten Witwengeld oder Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§44 ) Anspruch bestanden hätte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld zu begründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch endet mit dem Tage der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.
(3) Für überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§46 Waisengeld
(1) Die Kinder von verstorbenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Versorgungsempfängern nach §43 Abs. 1 oder §44 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind angenommen worden ist.
(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 Prozent und bei Vollwaisen 40 Prozent des Ruhegeldes, das gezahlt worden ist oder auf das bei Berufsunfähigkeit (§44 ) Anspruch bestanden hätte.
(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Beginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Geburtsmonats.
(4) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat oder verstorben ist. Das Waisengeld wird auf Antrag längstens bis zum Ende des Vierteljahres weitergewährt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollendet, wenn sie
sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 erhöht sich die Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens aber um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Im Übrigen findet § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
§47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes
(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes beträgt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.
(2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
Teil 3
Übergangsregelungen
§48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister
Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.
§49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013
(1) Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen bestehen fort. Dabei ist der am 31. Dezember 2012 geltende Jahreshöchstbetrag zugrunde zu legen. Dieser wird in dem Verhältnis fortgeschrieben, in dem sich die Bemessungsgrundlage nach §47 verändert.
(2) Änderungen des Rentenbezugs, der Rentenart und der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nachvollzogen.
(3) Ein bereits bestehender Anspruch auf eine Versorgungsleistung ist bei Berechnung einer Hinterbliebenenrente neu festzusetzen.
§50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013
Die am 31. Dezember 2012 bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf der Grundlage der zu diesem Stichtag erworbenen Steigerungsprozentsätze nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in einer Startgutschrift als Prozentsätze der Beitragsbemessungsgrundlage ausgewiesen und bei Eintritt des Versorgungsfalls der Berechnung zugrunde gelegt. Weist ein Mitglied nach, dass es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen.
§51 Versorgungsanstalt
Die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Schornsteinfegerhandwerk ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
§52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden. §2 Abs. 1, §14 Abs. 1 und 2, §19 Abs. 1 Nr. 3 und §25 Abs. 2 sind auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.
§53 Weitere Anwendung von Vorschriften
Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in §1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht
I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Bezirksschornsteinfegermeister
II. Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
1. Abschnitt Bewerbung und Bestellung
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Bestellung
§ 6 Reihenfolge der Bestellung
§ 7 (weggefallen)
2. Abschnitt Erlöschen der Bestellung
§ 8 Erlöschensgründe
§ 9 Altersgrenze
§ 10 Versetzung in den Ruhestand
§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung
III. Teil Ausübung des Berufes
1. Abschnitt Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 12 Allgemeine Berufspflicht
§ 13 Aufgaben
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Gesellen
§ 16 Lehrlinge
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Vertretung
§ 21 (weggefallen)
2. Abschnitt Kehrbezirk
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
3. Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren
§ 24 Gebührenordnung
§ 25 Einziehung der Gebühren
4. Abschnitt Aufsicht
§ 26 Aufsichtsbehörde
§ 27 Aufsichtsmaßnahmen
§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung
IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
1. Abschnitt Versorgungsansprüche
§ 29 Ruhegeld
§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
§ 31 Witwengeld und Witwergeld
§ 32 Waisengeld
§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt
2. Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister
§ 34 Träger der Zusatzversorgung
§ 35 Mitgliedschaft
§ 36 Organe
§ 37 Vertreterversammlung
§ 38 Vorstand und Geschäftsführung
§ 39 Satzung
§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher
§ 41 Härtefonds
§ 42 Aufsicht
3. Abschnitt Aufbringung der Mittel
§ 43 Beiträge
4. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 48 Verjährung
§ 49 Rechtsweg
V. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss und sonstige Vorschriften
1. Abschnitt Bußgeldvorschriften
§ 50 (weggefallen)
§ 51 (weggefallen)
2. Abschnitt Zuständige Behörde
§ 52 Zuständige Behörde
§ 53 (weggefallen)
3. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen)
§ 56 Versorgungsanstalt
§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 56b Beiträge
§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen
§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen
§ 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
4. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages
§ 60 (Inkrafttreten).
2. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 7 wird aufgehoben.
6. In § 8 Nr. 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder“ gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „probeweise oder endgültige“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „probeweise oder endgültige“ werden gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.
(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.
(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und Überprüfungsordnung“ die Wörter „Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ gestrichen und vor den Wörtern „der Kehr- und Überprüfungsordnung“ die Wörter „den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 2)“ gestrichen.
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;“.
ee) In Nummer 11 werden die Wörter „vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/ EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.“
10. Die §§ 14 und 17 bis 19 werden aufgehoben.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
12. Die §§ 21 bis 23 werden aufgehoben.
13. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Gebührenordnung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“ die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der“ eingefügt.
b) In Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils vor den Wörtern „Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung“ die Wörter „Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der“ eingefügt.
15. § 26 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.“
16. § 29 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend.“
17. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes
(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.
(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.“
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Nummer 1 aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwer“ die Wörter „und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften“ eingefügt.
19. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält
1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,
2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,
3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.
Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.
(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.
(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.“
20. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers“ gestrichen.
21. Die §§ 50 und 54 werden aufgehoben.
22. Es wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a Geltung für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Die §§ 34 bis 49 gelten für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger entsprechend. Für die Versorgungsleistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind die §§ 42 bis 47 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes maßgebend.“