Glanzruß entfernen, Glanzruß beseitigen

 

Bundesweit einheitlich geltende Ordnung für kehr- und überprüfungspflichtige Abgas- und Verbrennungsluftanlagen

Auf Grund  

  • des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,  
  • des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) 

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

  1. Abgasanlagen, 
  2. Heizgaswege der Feuerstätten,
  3. Räucheranlagen,  
  4. Verbrennungsluft≡Verbrennungsluft≡
    Verbrennungsluft muss zum Ingangsetzen und Aufrechterhalten einer wärmeerzeugenden Verbrennung von Brennstoffen an die Feuerstätte bzw. den Brenner herangeführt werden. Die Verbrennungsluft muss frei von korrosiven Bestandteilen und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen (vollständige Verbrennung). Man unterscheidet eine raumluftabhängige und eine raumluftunabhängige Betriebsweise. Die Sicherung ausreichender Verbrennungsluftversorgung ist Bestandteil der Kontrollpflichten des Schornsteinfegers.
    - und Abluftanlagen. notwendige

ppm≡ppm≡
Abk. für parts per million, also Teilchen pro Million. ppm wird genutzt für die Konzentrationsangabe von Molekülen, z. B. im Abgas. So darf die Konzentration von Kohlenmonoxid in Abgasen von Heizkesseln 1000 ppm nicht übersteigen, was von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Rahmen der Pflichten der Kehr- und Überprüfungsordnung überwacht wird.
betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei  Blockheizkraftwerken≡Blockheizkraftwerk≡
Ein Blockheizkraftwerk, kurz BHKW, bestehen aus einem Verbrennungsmotor (Otto- oder Dieselmotor wie im Auto), der einen Generator (Dynamo) zur Stromerzeugung treibt. Beim Betrieb des BHKW entstehen also immer Wärme (zu Heizzwecken) und Strom gleichzeitig in einem Verhältnis von etwa 60/40%.
, Wärmepumpen≡Wärmepumpe≡
Die Wärmepumpe als Heizgerät nimmt auf der Eingangseite Wärme mit geringer Temperatur auf und gibt Wärme mit höherer Temperatur auf der Heizungsseite wieder ab. Ein Arbeitsmittel verdampft infolge der Aufnahme von Umweltwärme (Luft, Erdreich, Wasser). Das leicht erwärmte gasförmige Arbeitsmittel wird durch einen Kompressor komprimiert, wodurch es eine höhere Temperatur bekommt. Das in dieser Weise stark erwärmte Arbeitsmittel kann die Wärme an das Heizungswasser übertragen, kühlt sich dabei ab und wird erneut in den Kreislauf geschickt.
(2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1.000

  1. gasbeheizten Wäschetrocknern,  
  2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat. 

Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

  1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist,  
  2. lichten≡Licht≡
    Licht ist der sichtbare Teil der Sonnenstrahlung und der künstlichen Beleuchtung. Weißes Licht setzt sich aus einem Gemisch von Strahlen verschiedener Wellenlängen zwischen 380 bis 780 nm (Nanometer) zusammen. Eine Lampe, die nicht alle Wellenlängen aussendet, gibt farbige Dinge verzerrt wieder. So fehlt dem Licht einer Leuchtstoffröhre bzw. einer Energiesparlampe häufig der gelb-rote Anteil.
    Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimeter an der Sohle,   freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem
  3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
  4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,  
  5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,  
  6. Wärmebelastung≡Wärmebelastung≡
    Die Wärmebelastung ist die Energiemenge, die einem Heizkessel durch den Brennstoff zugeführt wird, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes. Sie wird angegeben in kW.
    bis 6 Kilowatt,   gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen
  7. Koch- und Garschränke. 

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

Rauch≡Rauch≡
Rauch ist sichtbares Abgas und besteht zusätzlich zum Abgas (überwiegend Kohlendioxid und Wasserdampf) aus einer Dispersion fester oder flüssiger Partikel, die infolge unvollständig abgelaufener Verbrennung und/oder chemischer Reaktion entstehen. Bestandteile sind z.B. Ruß, Staub, Teer oder/und unverbrannte Kohlenwasserstoffe.
- oder Abgase eingehalten sind. (8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der

§ 2 Besondere Kehrarbeiten

Brandschutz≡Brandschutz≡
Bei der Planung und Errichtung von Gebäuden spielt neben dem Wärmeschutz, Feuchteschutz und Schallschutz der Brandschutz eine wichtige Rolle. Mit der Einhaltung bestimmter Anforderungen soll die Entstehung und Ausbreitung von Bränden verhindert werden. Die Anforderungen zu Materialien, Konstruktionen, Abständen etc. ergeben sich u.a. aus der DIN 4102, den landesspezifischen Feuerungsverordnungen und den Bauordnungen.
vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen. (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen

Arbeit≡Arbeit≡
Arbeit im physikalischen Sinne stellt die in einem Vorgang verbrauchte Wärme- bzw. Energiemenge dar. Die physikalische Einheit ist die kiloWattstunde (kWh). Eine Energiemenge von einer kWh wird verbraucht, wenn z.B. ein Heizgerät mit einer Anschlussleistung von 1 kW eine Stunde ununterbrochen in Betrieb ist. 
und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen. (2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Bekanntmachung des Bundesministeriums für

§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters  

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen.

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht:  

  1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden: 
    • Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
    • Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 
    • Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;  
  2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:
    • Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
    • Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
    • Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;  
  3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:
    • Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen,
    • Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und
    • Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes. 

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten  

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

§ 5 Formblätter Änderungen

Vordruck≡Vordruck≡
Der Vordruck eines Membran-Ausdehnungsgefäßes (MAG) in geschlossenen Heizungsanlagen muss einen Wert haben, der dem statischen Druck der Anlage plus dem Heizungsanlagenvordruck im kalten Zustand der Heizungsanlage entspricht. Die Kontrolle des Vordrucks ist eine wichtige Aufgabe im Rahmen der jährlichen Wartung. Häufiges Auffüllen der Anlage mit Wasser deutet auf ein Leck, aber auch auf einen fehlenden oder zu gering ausfallenden Vordruck hin.
nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein

§ 6 Gebühren Änderungen

Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 7 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen  

 Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)Anzahl der Kehrungen im KalenderjahrAnzahl der Überprüfungen
1Feste Brennstoffe   
1.1ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage4 
1.2regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte3 
1.3Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung2 
1.4Blockheizkraftwerk2 
1.5nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte2 
1.6mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage2 
1.7gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage1 
1.8CO≡CO≡
chemisches Kurzzeichen für Kohlenmonoxid
-Sensoren)nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch
1 
1.9notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal im Kalenderjahr
1.10betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
2Flüssige Brennstoffe  
2.1regelmäßig benutzte Feuerstätte3 
2.2mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte2 
2.3gelegentlich benutzte Feuerstätte1 
2.4Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 - 2.3 einmal im Kalenderjahr
2.5betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
2.6nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal im Kalenderjahr
2.7Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal im Kalenderjahr
2.8raumluftabhängige≡raumluftabhängig≡
Mit raumluftabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft direkt (abhängig) aus dem Aufstellraum der Feuerstätte erfolgt. Folglich ist bei dieser Betriebweise ein Nachströmen frischer Verbrennungsluft zu sichern. Dies geschieht über einen ausreichenden Raumluftverbund bzw. entsprechend diemensionierte Zuluftöffnungen (z.B. in der Kelleraußenwand).
Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige≡raumluftunabhängig≡
Mit raumluftunabhängig bezeichnet man die Betriebsweise einer Feuerstätte für die Raumheizung, bei der die Versorgung mit Verbrennungsluft von außerhalb des Aufstellraumes der Feuerstätte erfolgt, z.B. durch einen Zuluftkanal oder ein Luft-Abgas-System. Die Abgase werden in diesem Fall durch ein Rohr fortgeleitet, welches sich im Zuluftkanal befindet.
Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine Feuerstätte handelt
 einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
2.9Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in jedem dritten Kalenderjahr
2.10ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal in jedem dritten Kalenderjahr
3Gasförmige Brennstoffe  
3.1raumluftabhängige Feuerstätte≡raumluftabhängige Feuerstätte≡
Die raumluftabhängige Feuerstätte entnimmt die notwendige Verbrennungsluft aus ihrem Aufstellraum (z. B. Kohleöfen, Heizkessel mit atmosphärischer Verbrennung). Es ist auf ausreichende Verbrennungsluftzufuhr (Zuluftöffnungen, Raumluftverbund) zu achten, da bei Luftknappheit die Verbrennung unvollständig abläuft und Kohlenmonoxid entsteht. Vorsicht ist geboten beim gleichzeitigen Betrieb von Lüftungsanlagen und Ablufthauben über Herden - es gelten Sonderbestimmungen (DIN 1946). 
 einmal im Kalenderjahr
3.2raumluftunabhängige Feuerstätte einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.3raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.4Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal in jedem zweiten Kalenderjahr
3.5Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal in jedem dritten Kalenderjahr

Anlage 2 (zu § 5) Formblatt 1

(Formblatt siehe BGBl. I 2009 S. 1297 - 1300) 

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis 

Nr.BezeichnungAnzahl der Arbeitswerte
1Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) 
1.1Gebäude≡Gebäude≡
Gebäude im Sinne der Energieeinsparverordnung sind bauliche Objekte mit mindestens einem eigenen Aufgang und einer Begrenzung des Volumens durch die wärmübertragende Umfassungsfläche.
bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun- gen, Abgaswegüberprüfungen und FeuerstättenschauenGrundwert je
 
1.1.1für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden9,2
1.1.2für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werde3,5
1.1.3Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf12,9
1.1.4Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf18,9
1.2Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden.6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder
1.3Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt1,6
2Arbeitsgebühr je Kehrung 
2.1Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter0,3
2.2Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute0,8
2.3Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche 
2.3.1bei privat genutzten Anlagen0,7
2.3.2bei gewerblich genutzten Anlagen3,3
2.3.3Rauchwagen6,7
2.3.4Raucherzeuger, je Arbeitsminute0,8
2.4Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter 
2.4.1bis 500 cm² Querschnitt1,5
2.4.2über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt2,4
2.4.3über 2500 cm² Querschnitt6,0
2.5Abgasrohr 
2.5.1für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung)7,0
2.5.2je weiteren vollen und angefangenen Meter1,0
2.5.3je weitere Richtungsänderung3,0
2.5.4Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger4,1
2.5.5Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden 
2.5.5.1je wärmegedämmte Reinigungsöffnung6,7
2.5.5.2je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m)4,9
2.6Rauchfang vom offenen Kamin1,3
3Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau 
3.1Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei flüssigen Brennstoffen, gasförmigen Brennstoffen, unbenutzten Anlagen0,3
3.2Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. 
3.2.1für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit13,8
3.2.2für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum7,3
3.2.3für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit8,3
3.3Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. 
3.3.1für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit15,5
3.3.2für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum8,7
3.3.3für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit9,7
3.4Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. 
3.4.1für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit18,9
3.4.2für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum11,7
3.4.3für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit12,2
3.5Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren- nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. 
3.5.1für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit16,0
3.5.2für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum8,9
3.5.3für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit9,3
3.6Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute0,8
3.7Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 210,0
3.8Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4 
3.8.1Leitungen je vollen und angefangenen Meter1,0
3.8.2Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie0,5
3.8.3Schächte je vollen und angefangenen Meter0,3
3.9Feuerstättenschau 
3.9.1Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.1,0
3.9.2Zuschlag je Feuerstätte Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas- wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.3,1
4Arbeitsgebühr je Emissionsmessung 
4.1Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit 
4.1.1zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.210,3
4.1.2nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Messstelle19,1
4.1.3nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle17,2
4.1.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m)5,8
4.2Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit 
4.2.1zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.56,5
4.2.2nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die erste Messstelle15,3
4.2.3nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede weitere Messstelle13,5
4.2.4Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m)5,8
4.3Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit 
4.3.1für die erste Messstelle62,3
4.3.2für jede weitere Messstelle57,7
4.4Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit 
4.4.1für die erste Messstelle75,7
4.4.2für jede weitere Messstelle70,0
4.5Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen≡Emission≡
In der Feuerungstechnik (Verbrennung) bezeichnet man mit Emission den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Grobstaub, Feinstaub oder Ruß. In der Akustik ist die Lärmabgabe einer Quelle gemeint. In der Wärmelehre ist die Emission ein Maß für die Energieverluste infolge Abstrahlung von langwelliger Infrarotstrahlung (Wärmestrahlung).
Nach Zeit- und Sachaufwand
4.6WiederholungsmessungWie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5
5Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide 
5.1Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und EinrichtungenNach Zeit- und Sachaufwand
5.2Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute0,8
5.3Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute0,8
5.4Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand 
5.4.1bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute0,8
5.4.2bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreinigungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute0,8
5.4.3Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent. Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über- nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. 
5.4.4wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen0,7
5.5Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden10,0
5.6Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden 
5.6.1von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Samstagin Höhe von 50 v. H. der Beträge
5.6.2an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen In Höhe von 100 v. H. der Beträge
5.7Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde5,0
5.8Ausstellung eines Bescheides 
5.8.1für bis zu 3 Feuerstätten10,0
5.8.2für mehr als 3 Feuerstätten10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feuerstätte, insgesamt höchstens 30 je Bescheid

 Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen

Es bedeuten die Begriffe:

Abgasleitung≡Abgasleitung≡
Eine Abgasleitung ist ein starres oder flexibles Rohr (z.B. aus Edelstahl, Aluminium, Keramik, Glas oder Kunststoff) zur Ableitung von Abgasen aus Öl- bzw. Gasfeuerstätten. Eine Abgasleitung muss im Gegensatz zu einer Abgasanlage für feste Brennstoffe nicht rußbrandbeständig sein. Eine Abgasleitung benötigt immer eine Zulassung für die speziellen Einsatzbedingungen eines Brennstoffes bzw. einer Feuerstätte und kann innerhalb und außerhalb von Gebäuden angeordnet sein.
oder Luft-Abgas-System≡Luft-Abgas-System≡
Das Luft-Abgas-System (LAS) ist eine Einrichtung zum Abführen der Abgase bei gleichzeitiger Heranführung von Verbrennungsluft für raumluftunabhängig betriebene Feuerstätten. In einem Rohr von 70 bis 80 mm Durchmesser wird das Abgas vom Heizgerät (Kessel, Therme) abgeführt. Dieses Rohr wird bei einem konzentrischen Luft-Abgas-System von einem weiteren Rohr mit 100 bis 130 mm Durchmesser umschlossen, welches die Verbrennungsluft in umgekehrter Richtung zum Abgas an die Feuerstätte heranführt. Durch den Gegenstrom von heißem Abgas und kalter Verbrennungsluft wird Wärme vom Abgas auf die Verbrennungsluft übertragen, was den Feuerungswirkungsgrad verbessert.
1. „Abgasanlage": Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, , für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;

2. „Abgasanlage für Überdruck": Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;

3. „Abgaskanal": Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;

4. „Abgasleitung": Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;

5. „Abgasrohr": Frei verlaufendes Verbindungsstück;

6. „Abgasweg": Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks;

Kraft-Wärme-Kopplung≡Kraft-Wärme-Kopplung≡
Mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die kombinierte (gekoppelte) Erzeugung von Strom und Wärme in einem Prozess mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW) gemeint. Eine Verbrennungskraftmaschine erzeugt die Drehbewegung für einen Stromgenerator. Auf diese Weise kann Strom und Wärme im Prinzip aus allen Brennstoffen erzeugt werden. Bei Klein-BHKW kommen vorwiegend flüssige und gasförmige Brennstoffe zum Einsatz.
sowohl elektrischen Strom≡Strom≡
Strom ist der Fluss von Ladungsträgern in einem elektrischen Leiter. Durch einen eingeschalteten elektrischen Verbraucher, z.B. eine Glühlampe, fließt ein Strom. Der Strom wird angetrieben von der Spannung, die an den beiden Polen bzw. Kontakten des Verbrauchers anliegt. Die Höhe des Stromes (Stromstärke) ist abhängig von der Höhe der Spannung und des elektrischen Widerstandes des Leitungsnetzes und des elektrischen Verbrauchers.
7. „Blockheizkraftwerk": Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der als auch Wärme produziert;

Energie≡Energie≡
Energie ist die Fähigkeit eines Energieträgers eine physikalische Arbeit zu verrichten. Sie kann die Wohnung oder Wasser erwärmen, Licht erzeugen, einen Motor drehen, einen Zug bewegen usw.. Angegeben wird die Energiemenge in kWh oder Joule.
in einer Brennstoffzelle≡Brennstoffzelle≡
In einer Brennstoffzelle wird chemisch gebundene Energie direkt in elektrische Energie umgewandelt. Die Brennstoffzelle besteht - ähnlich wie eine Batterie - aus zwei Elektroden (Anode und Kathode), die durch einen Elektrolyten räumlich voneinander getrennt sind. Wasserstoff wird der Anode und Sauerstoff der Kathode zum Zwecke einer kontrollierten Reaktion zugeführt. Bei der Reaktion der beiden Gase entsteht zwischen Anode und Kathode eine nutzbare elektrische Spannung sowie Wärme, die ebenfalls genutzt werden kann (solte). Das Reaktionsprodukt ist reines Wasser. Das an der Reaktion beteiligte Brenngas Wasserstoff kommt in der Natur nur in gebundener Form vor (z.B. im Erdgas) und muss daher erst aufbereitet werden (Reformer). Wasserstoff und Sauerstoff könnten auch durch Elektrolyse aus Wasser gewonnen werden. Der dazu erforderliche Strom kann aus Solarzellen (Fotovoltaik)stammen.
8. „Brennstoffzellenheizgerät": Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt;

Verdampfungswärme≡Verdampfungswärme≡
Verdampfungswärme ist die Wärmemenge, die benötigt wird, um ein flüssiges Medium, z. B. Wasser, vollständig zu verdampfen. Durch einen Brennwertkessel kann die Verdampfungswärme, die im Wasserdampf des Abgases gebunden ist, zurückgewonnen werden. Verdampfungswärme spielt auch bei der Nutzung von Umweltwärme in Wärmepumpenanlagen eine Rolle. Hier wird das Arbeitsmedium durch Aufnahme der Umweltwärme verdampft. Die aufgenommene Wärmemenge entspricht der Verdampfungswärme.
des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; 9. „Brennwertfeuerstätte": Feuerstätte, bei der die

10. „Feuerstätte": Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;

11. „Feuerungsanlage" (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;

12. „Gebäude": Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

13. „Heizgasweg": Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte;

14. „Luft-Abgas-System": Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;

15. „notwendige Abluftanlage": a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann, b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;

16. „notwendige Verbrennungsluftanlage": Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);

17. „Nutzungseinheit": Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);

Turbine≡Turbine≡
Eine Turbine ist eine schnell drehende Maschine mit konzentrisch angeordneten schaufelähnlichen Blättern. Durch den Druck von längsströhmendem Dampf, Gas oder Wasser auf diese Blätter wird die Maschine in eine Drehbewegung versetzt und kann so z.B. einen Generator zur Stromerzeugung antreiben.
mechanische Arbeit verrichtet; 18. „ortsfester Verbrennungsmotor": Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine

19. „Räucheranlage": Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht;

20. „Raumluftunabhängige Feuerstätte": Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

21. „Schornstein": Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;

22. „Senkrechter Teil der Abgasanlage": Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage;

23. „Verbindungsstück": Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;

24. „Wärmepumpe": Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.


 

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