Abgasleitungen / konzentrische Abgasleitungen (Neuerung seit 01.01.2012)
Nach § 7 Abs. 7 der Feuerungsverordnung für Baden-Württemberg muss im Gebäude jede Abgasleitung in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen in Aufstellräumen von Feuerstätten sowie für Abgasleitungen, die mit Unterdruck betrieben werden und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
oder
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoß aufgestellt sind,
oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.
Eine prinzipielle Durchgängigkeit der Schächte für Abgasleitungen wird im Gegensatz zu Schächten für Schornsteine in der Feuerungsverordnung nicht gefordert.
Die möglichen Bauprodukte für den Schacht werden in der DIN V 18160-1:2006:01 unter Nr. 8.2.3 aufgeführt:
· Außenschalen nach DIN V 18160-1:2006:01 Nr. 7.2.3;
· Bei Abgasleitungen bis zur Temperaturklasse T 200 Schächte für Abgasleitungen in F 30 - bzw.
F 90 – Qualität;
· Bauprodukte mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zur Herstellung der Außenschale
von Abgasleitungen in F 30 – bzw. F 90 – Qualität.
Alternative:
Soll auf den Schacht verzichtet werden, so ist diese Abweichung von technischen Bauvorschriften nach den Vorgaben der Landesbauordnung § 56 bei der zuständigen unteren Bauverwaltungsbehörde, zu beantragen. Im Antrag ist darzulegen, auf welche andere Weise dem Zweck der Vorschrift im konkreten Einzelfall entsprochen wird. In einer solchen Beurteilung kann beispielsweise berücksichtigt werden, wenn eine Abgasanlage durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führt, keine anderen Geschosse überbrückt oder über einen geeigneten Berührungs- bzw. Deformationsschutz verfügt. Gegebenfalls erforderliche Brandschutzabstände sind einzuhalten.
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