
Bitte um Verständnis, daß keine weiteren Kunden mehr aufgenommen werden können!
Freie Schornsteinfegerwahl ab 2013
Ab 01.01.2013 endet das Schornsteinfegermonopol und Sie haben die Möglichkeit Ihren Schornsteinfeger selbst zu wählen.
Sind Sie unzufrieden mit der Arbeitsweise Ihres bisherigen Schornsteinfegers? Lassen Sauberkeit, Terminabsprache, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Freundlichkeit zu wünschen übrig?
Ab dem 01.01.2013 sind Sie als Grund- und Wohnungseigentümer für die fristgerechte Vornahme der Kehr-, Mess-, Beratungs- und Überprüfungstätigkeiten verantwortlich. Das heißt, Sie müssen selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude fristgerecht durchgeführt werden.
All diese Formalitäten und handwerklichen Tätigkeiten würde ich gerne für Sie übernehmen!
Ich bin Schornsteinfegermeister mit jahrelanger Erfahrung. Zuverlässigkeit, fachliches und handwerkliches Können sind die Grundlagen meiner Arbeit. Ich achte sehr auf Sauberkeit am Arbeitsplatz, und biete umfangreichen und kompetenten Service. Ich sehe mich als Dienstleister, der mit Ihnen gemeinsam nach Lösungen bei bestehenden Mängeln und Problemen sucht.
Ich bin für Sie da und stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Meine Dienste biete ich im Umkreis von 20 Km um Feuchtwangen, sowie bis Crailsheim / Fichtenau / Kreßberg an.
Gibt es ab 2013 keine Kehrbezirke mehr?
Die Kehrbezirke bleiben in ihrer Struktur zwar erhalten. Jedoch können die handwerklichen Arbeiten zukünftig von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden. Sollten Sie zu einem freien Schornsteinfeger wechseln, wird ihr bisheriger Bezirksschornsteinfeger den Bezirk weiterhin „verwalten“, jedoch wird er lediglich nur noch die hoheitlichen Aufgaben ausführen. Dies wären im Einzelnen:
- Abnahmen von neuen und ausgetauschten Feuerstätten und Schornsteinen,
- Führung des Kehrbuches, sowie die Kontrolle über die fristgerechte Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten,
- Durchführung der Feuerstättenschau (2x in 7 Jahren)
Welche Arbeiten werden dann von Ihrem neuen Schornsteinfeger ausgeführt?
Kehrungen, Messungen, Heizkessel- und Feuerstätten-reinigung, Ausführung der Rauchmelderpflicht durch Installation/Wartung/Verkauf, Gashausschau, Energie-beratung, Pflichtberatungsgespräch für Betreiber von Feuerstätten mit Holz, u. s. w.
Was müssen Sie tun, damit ich Ihr neuer Schornsteinfeger werde?
Senden Sie mir Ihren Feuerstättenbescheid mit Ihrer letzten Jahresrechnung zu. Die Kosten für meine Arbeiten berechnen sich an die Anlehnung der letztgültigen Kehr und Gebührenordnung. Ich werde dann alle weiteren Formalitäten für Sie übernehmen. Den Feuerstättenbescheid erhalten Sie von Ihrem derzeitigen Bezirksschornsteinfeger. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet, jedem Grund- und Wohnungseigentümer ohne Aufforderung bis zum 01.01.2013 einen Feuerstättenbescheid auszustellen. Ich würde mich über einen Auftrag von Ihnen freuen und werde die notwendigen Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage sauber, ordnungsgemäß und fristgerecht nach vorheriger Terminvereinbarung ausführen.
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(www.klick-deinen-schornsteinfeger.de)
Wissenswertes bei Problemen:
Was passiert im Fall eines Streites zwischen Eigentümer und Bezirksschornsteinfeger?
Klagt der Eigentümer gegen den Feuerstättenbescheid, ist grundsätzlich der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als beliehener Unternehmer, der den Feuerstättenbescheid ausstellt, der Beklagte. Das jeweilige Landesrecht kann aber vorsehen, dass vor einer Klageerhebung erst noch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Der Widerspruch ist bei dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einzulegen. Dieser kann dem Widerspruch abhelfen. Wenn er ihm nicht abhilft, muss er ihn entweder selbst zurückweisen oder aber – wenn nach Landesrecht eine Widerspruchsbehörde bestimmt ist – der Widerspruchsbehörde den Vorgang mit einer kurzen Stellungnahme unverzüglich zusenden, die dann einen Widerspruchsbescheid erlässt. Im Feuerstättenbescheid ist auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hinzuweisen. Bei einer Klage ist auch nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener der Beklagte (außer wenn der Kläger durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsbehörde erstmalig beschwert wird). Wenn der Hauseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen hat, setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer nochmals fest, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an. Beklagter bei einer Klage gegen diesen Zweitbescheid ist die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Falls der Eigentümer die im Zweitbescheid festgesetzte Verpflichtung, Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht (fristgemäß) erfüllt, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu gestatten. Die Behörde erhebt für die Ausführung der Ersatzvornahme Kosten von dem Eigentümer. Die Höhe der Kosten richtet sich nach allgemeinem Verwaltungskostenrecht. Anhaltspunkte für die Höhe sind die in der KÜO festgelegten Gebühren.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Neu ab 01.01.2013 | zum Vergleich die alten Regelungen, gültig bis 31.12.2012
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Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) tritt zum 01.01.2013 vollumfänglich in Kraft. | Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Die Übergangsfrist endet zum 31.12.2012. |
Es gilt der freie Wettbewerb. Haus- und Wohnungseigentümer dürfen den Schornsteinfeger zur Durchführung von Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten frei wählen. | Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten obliegen ausschließlich dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger. |
Der Bezirksschornsteinfegermeister wird zum Bezirksbevollmächtigtem. Ihm obliegt u. a. die Feuerstättenschau sowie die Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Auch die Abnahme von Feuerungsanlagen wird ausschließlich von ihm vorgenommen | Die bisherige Bezeichnung Bezirksschornsteinfegermeister wird zum 31.12.2012 aufgehoben. |
Handlungspflicht
Haus- und Wohnungseigentümer müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfeger-arbeiten fristgerecht selbst veranlassen und dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brand- sicherheit fristgerecht von einem zugelassenen Betrieb durchgeführt worden sind.
Die jeweiligen Prüftermine legt der Bezirksschornsteinfeger/Bezirksbevollmächtigter bei der Feuerstättenschau fest, zu der er alle 3,5 Jahre jeden Haushalt seines Kehrbezirkes besucht. Die Feuerstättenschau darf nicht von einem freien Schornsteinfeger durchgeführt werden. | Duldungspflicht
Haus- und Wohnungseigentümer unterstehen einer gesetzlichen Duldungspflicht. Die Eigentümer müssen dulden, dass der Bezirksschornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführt. |
Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Haus- und Wohnungseigentümer. Sie werden damit stärker in die Haftung genommen. | Die Verantwortung für das regelmäßige Kehren liegt beim Bezirksschornsteinfegermeister |
Hoheitliche Aufgaben:
- Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
- Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides.
- Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden.
- Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.