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Holz-, Pellet-, Kohleheizungen

Neue Messintervalle für Holz- Pellet- und Kohleheizungen
Ab dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - informiert über geänderte Messintervalle.
Die novellierte Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) regelt, unter welchen Bedingungen kleine und mittlere Holz-, Pellet- und Kohleheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Sie beschreibt unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage vom Schornsteinfeger künftig aus Umweltschutzgründen betreut wird. Neu definierte Grenzwerte legen fest, wie viele Schadstoffe entweichen dürfen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz, Pellets und Kohle, die nicht nur vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, misst der Schornsteinfeger daher regelmäßig Staubemissionen und den Kohlenmonoxid (CO)-Gehalt in den Abgasen. Beide sind in größeren Konzentrationen schädlich für Umwelt und Gesundheit.

Was ändert sich?

Künftig im Fokus: kleine Heizungsanlagen
Da viele Häuser heute besser gedämmt sind und moderne Heizungsanlagen effektiver arbeiten, werden zunehmend kleinere Anlagen eingebaut. Damit auch diese Anlagen von der Verordnung und damit von Maßnahmen zum Umweltschutz erfasst werden, wurde der Bereich Messungen nach der 1. BImSchV erweitert. Künftig misst der Schornsteinfeger auch Heizkessel für feste Brennstoffe ab vier Kilowatt.

Messung jetzt alle zwei Jahre

Bislang wurden Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung ab 15 Kilowatt jährlich vom Schornsteinfeger betreut, wenn sie mechanisch beschickt wurden - das heißt der Brennstoff wird automatisch aus einem Speicher zugeführt. Bei einer Pellet-Heizung erfolgt dies beispielsweise über eine Förderschnecke. Von Hand befeuerte, sogenannte handbeschickte Anlagen wurden nur einmal, und zwar unmittelbar nach der Errichtung gemessen.

Nach der neuen Verordnung sollen beide Anlagearten regelmäßig gemessen werden, allerdings nur noch alle zwei Jahre. Bei bestehenden Heizkesseln mit einer Leistung von über vier bis 15 Kilowatt wird die Umweltschutzmessung erst nach einer Übergangszeit, und zwar je nach Alter erst ab 2015 (errichtet bis 1994), 2019 (errichtet 1995 bis 2004) oder 2025 (errichtet 2005 bis 21.03.2010) alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger durchgeführt. Bei neuen hand- oder mechanisch beschickten Anlagen mit einer Leistung von über vier bis 15 Kilowatt beginnt die Messung erst, wenn eine dafür geeignete Messtechnik zur Verfügung steht. Diese befindet sich zurzeit noch in der Entwicklung. Das Gleiche gilt für die wiederkehrende Messung von Hand befeuerter Anlagen mit einer Leistung von über 15 Kilowatt. Unabhängig davon prüft der Schornsteinfeger neue Anlagen mit einer Leistung von über 15 Kilowatt weiterhin unmittelbar nach ihrer Errichtung.

Am Freitag, den 20 Juli 2012 ist die Bekanntgabe des Staubmessgerätes SM 500 der Fa. WÖHLER als geeignete Messeinrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 der 1. BImSchV im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.07.2012 B12) erfolgt (siehe Nr. 2 in der Anlage). Damit endet die Übergangsregelung gemäß § 25 Abs. 7 der 1. BImSchV am 20. Januar 2013, d. h. ab dann kann die flächendeckende Überwachung gemäß § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 7 an den betreffenden Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe durchgeführt werden.

Grenzwerte steigen stufenweise

Je nach Alter der Anlage und der Art des Brennstoffs müssen die betreffenden Heizungsanlagen bestimmte Grenzwerte einhalten. Ein Beispiel: Für bis 2014 errichtete Anlagen gilt Stufe 1. Für Heizkessel, die ab dem Jahr 2015 errichtet werden, gilt Stufe 2. Für bestehende Anlagen gelten bis zum Ablauf von Übergangsfristen die bisherigen Grenzwerte. Welche Grenzwerte in Stufe 1 und 2 festgeschrieben sind und wie lange die Übergangsfristen gelten, definiert die Verordnung.

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Fazit: Der Schornsteinfeger übernimmt die Umweltschutzmessung bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe künftig alle zwei Jahre. Ab wann dieser Mess-Turnus beginnt, richtet sich nach der Leistung und dem Alter bzw. dem Errichtungsdatum der Anlage sowie nach der Verfügbarkeit einer entsprechenden Messtechnik. Nicht wiederkehrend gemessen werden Einzelraumfeuerstätten wie der klassische Kamin- oder Kachelofen. Für diese gelten andere Regelungen.

 

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