Glanzruß entfernen, Glanzruß beseitigen

 

Neue Auflagen für Öfen und Kamine

Durch die Änderung der 1.BImSchV kommen für Mieter, Eigentümer usw. ( Betreiber  von Feuerstätten für  feste Brennstoffe) neue Auflagen zu. §4 Abs.8 der 1. BImSchV regelt neu die Beratungspflicht.

§4 Abs (8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errichtung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungsanlage, der Ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu lassen.

B
eratung hinsichtlich sachgerechter Bedienung der Feuerstätten:

  • Beratung hinsichtlich sachgerechter Bedienung der Feuerstätte
  • allgemeine Hinweise, Hinweise aus Bedienungsanleitung
  • Verbrennungsabläufe erläutern, Brennstoffaufgabe und  Füllmengen
  • Anheizen von Feuerstätten für feste Brennstoffe
  • Regeleinrichtung während des Betriebs (Luftmengenregelung, unsachgemäße Drosselung)
  • notwendige Reinigung und Wartung der Feuerstätten

 Beratung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffes:

  • Brennstofflagerung zur Trocknung im Freien, geeignete Lagerorte
  • Mindestzeiträume für eine ausreichende Trocknung
  • Einbringen von getrocknetem Brennstoff in Brennstoffräume
  • geeignete Räume, zeitliche Überlagerung

 

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